Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Wichtiges Gesetz auch im Personenverkehr und Tourismus.
§ 1 Generalklausel
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die
guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 2 Begriff der Waren, gewerblichen Leistungen und Interessen
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter
gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.
§ 3 Irreführende Angaben
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über
die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den
Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht,
kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
§ 4 Strafvorschriften für irreführende Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den
Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen,
über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Voräte wissentlich unwahre
und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von
einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben
dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 5 Gattungsnamen - Bildliche Darstellung
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3 , 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen
und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche
Angaben zu ersetzen.
§ 6 Verkauf von Waren aus Konkursmasse
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen,
aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die
Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung
von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6a Hinweis auf Hersteller- oder Großhändlereigenschaften
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß er
- ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder
- an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern
eingeräumten Preisen verkauft oder
- unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher
höher liegen als beim Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies
sonst für den letzten Verbraucher offenkundig ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Waren auf seine Eigenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert
oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt.
§ 6b Warenbezugsscheine
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher
Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder
gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für
jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
§ 6c Veranlassung von Nichtkaufleuten zur Abnahme von Waren
Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme
von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen
besondere Vorteile für den Fall zu gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte
veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine
entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6d = aufgehoben
§ 6e = aufgehoben
§ 7 Sonderveranstaltungen
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung
besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte
oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungenfür die Dauer von zwölf Werktagen
- beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien,
Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden
(Winter- und Sommerschlußverkäufe),
- zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von
jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe).
§ 7a = aufgehoben
§ 7b = aufgehoben
§ 7c = aufgehoben
§ 7d = aufgehoben
§ 8 Räumungsverkäufe
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats
- infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht
zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
- vor Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder
genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umständen nach unvermeidlich
(Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage
erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die
Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines
Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs können
auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens 24
Werktagen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor
Beginn keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher
Art durchgeführt hat, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die einen
Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung
bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten:
- den Grund des Räumungsverkaufs,
- den Beginn und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs,
- Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden Waren,
- im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche,
die von der Baumaßnahme betroffen ist,
- im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs.
Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen,
im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über
die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und
Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie
die Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten. Die Einsicht in die
Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung des gesamten Räumungsverkaufs kann in
Anspruch genommen werden, wer
- den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
- nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben
von Waren).
(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer
- den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuchlich herbeigeführt hat oder in anderer Weise
von den Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht,
- mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war,
fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben
Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen
aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die die Fortsetzung oder
Aufnahme rechtfertigen,
- im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der
angezeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.
§ 9 = aufgehoben
§ 10 = aufgehoben
§ 11 = aufgehoben
§ 12 = aufgehoben
§ 13 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
(1) Wer den §§ 4 , 6 , 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In den Fällen der §§ 1 , 3 , 4 , 6 bis 6c , 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden
- von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist,
den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
- von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen,
und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
- von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen
der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können diese
Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,
- von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) = aufgehoben
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:
- wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben
irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie
wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
- wer den §§ 6 bis 6c , 7 , 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
§ 13a Rücktrittsrecht
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von
§ 4 , die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen
wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Geht die
Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur
dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung
kannte oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu
eigen gemacht hat.
(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der
Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht begründen. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Abschluß des Vertrages erklärt wird. Er kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4
sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Geht die
Werbung von einem Dritten aus, so trägt im Verhältnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem
Dritten dieser den durch den Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei
denn, daß der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
§ 14 Kreditschädigung
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des
Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den
Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem
Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den
Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf
Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der
Tatsachen kannte oder kennen mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des
Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen
Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem
Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben
dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 16 = aufgehoben
§ 17 Verrat von Betriebsgeheimnissen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken
des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten
oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
- sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in
Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der
Mitteilung weiß, daß das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst
im Ausland verwertet.
§ 18 Unbefugte Verwertung von Vorlagen etc.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im
geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus
Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt.
§ 19 Schadensersatzpflicht bei Betriebsverrat
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17 , 18 verpflichten außerdem zum Ersatze des
entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 20 Verleiten und Erbieten zum Betriebsverrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17
oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem
Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem
solchen Vergehen bereit erklärt.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 20a Betriebsverrat im Ausland
Bei Straftaten nach den §§ 17 , 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 21 Verjährung
(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren
in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und
von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei
Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt,
in welchem ein Schaden entstanden ist.
§ 22 Strafantrag; Privatklage
(1) Die Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c bezeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.
Dies gilt in den Fällen der §§ 17 , 18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(2) Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und 6c ist neben dem Verletzten (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der
Strafprozeßordnung) jeder der im § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden,
Verbände und Kammern zur Privatklage erechtigt.
§ 23 Bekanntmachung der Verurteilung
(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann
in dem Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des
Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekanntzumachen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 23a Streitwertminderung
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die
§§ 1 , 3 , 4 , 6 , 6a bis 6c , 7 , 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach
Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten
nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar
erscheint.
§ 23b Streitwertanpassung
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf
ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
Streitwerts bemißt. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, daß
die Partei außerdem glaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten des
Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen
werden. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu
entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder
soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der
begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der
Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 24 Ausschließliche Zuständigkeit für Wettbewerbsklagen
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des
inländischen Aufenthaltsorts zuständig.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen,
die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden
oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland keinen
Wohnsitz hat.1
Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 25. 7.1994 (BGBl. I S. 1738) ist
§ 24 Abs. 2 Satz 2 auf Klagen, die vor dem 1. August 1994 erhoben worden sind,
nicht anzuwenden.
§ 25 Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung
können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 ,
940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
§ 26 = aufgehoben
§ 27 Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund
dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die
Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen
sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus
§ 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach §
95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für
Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde.
Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 27a Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird
(Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen
letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen
Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit
dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als
Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des
Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für
den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen
mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus
den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den
Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den
geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a können die
Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 24 entsprechend
anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der
Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des
persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das
für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann
den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag
machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung
der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens
von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;
§ 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von
vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die
Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur
Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von
der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien
mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen, so gilt die
Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne
vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das
Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins
aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines
gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der
Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle
erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte
Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der
vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den
Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener
Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden
Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I S.
920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über
die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der
Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur
Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
§ 28 = aufgehoben
§ 29 = aufgehoben
§ 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2) = aufgehoben
Stand: 22. Juni 1998