Preisangabenverordnung (PAngV)
Wichtige Verordnung auch für Reiseveranstalter, Gaststätten und Beherberungsbetriebe.
Artikel 1
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren
oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die
Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es
der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze,
Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente
einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die
Verrechnungssätze einbezogen werden.
(3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert,
so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu
bilden.
(4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten,
so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt
angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben.
Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen,
die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, sowie bei Leistungen, deren Preise
auf Verträgen, Beschlüssen oder Empfehlungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beruhen.
(5) Bei Waren, die nicht in Fertigpackungen, in offenen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift
festgelegten Mengen vermarktet werden (lose Waren), ist der Preis bei nach Gewicht vermarkteter
Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Kilogramm oder 100 Gramm und bei nach
Volumen vermarkteter Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Liter oder 100
Milliliter zu beziehen. Wird lose Ware üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50
Kilogramm und mehr abgegeben, so ist der Preis auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den
Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der
Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§ 2 Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes aufs
Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom
Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf
bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, daß die
Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder daß
Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise
für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder
Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind
dadurch auszuzeichnen, daß die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der
Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder
Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 3 Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen
Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses
ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden,
zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich
anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für
sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur
Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das
Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 4 Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits
anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist § 1 Abs. 4, als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu
bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die
sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum
Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit
bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und
des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger
Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des anfänglichen
effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden
preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im
Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den
Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:
- Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Kreditvertrag zu tragen sind;
- Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder
Kreditgeschäft handelt;
- Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die
Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen
und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine
angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt
jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon,
ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
- Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem
Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
- Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer
Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität,
Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der
höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des
Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im
Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der
Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an
der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden
Annahmen auszugehen:
- Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits
4000 Deutsche Mark;
- ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht
aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die
Kreditlaufzeit ein Jahr;
- vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder
Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens
als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer
Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,
daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von
der Abschlußgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den
Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung
von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende
Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen
auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend
von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht
kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 5 Gaststätten, Beherbergungsgewerbe
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden,
sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf
Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei
Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 2Abs. 1
angeboten, so muß die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für
die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb
Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des
Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist
- in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis und
gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind, und beim Eingang oder bei der
Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder
auszulegen, aus dem die Preise der im wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls
der Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung
geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von
Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige
Zuschläge einschließen.
§ 6 Tankstellen, Parkplätze
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie für den auf der Straße
heranfahrenden Kraftfahrer, auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden
Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der
Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder
bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen,
aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 7 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
- auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in
ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder
dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie
sicherstellen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten
Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß
diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
- auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um
Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu
entrichten sind;
- auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung
untersagt ist
- auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 2 ist nicht anzuwenden
- auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des
Gemeinsamen Zolltarifs;
- auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen
Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrags genannt wird;
- auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus
verkauft werden.
(3) § 3 ist nicht anzuwenden
- auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder
schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
- auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht,
wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder
dergleichen erbracht werden;
- auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen
besonders geregelt ist.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht
richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze
nicht richtig angibt,
- entgegen § 1 Abs. 5 die Preise für lose Ware nicht auf die dort genannten Einheiten
bezieht,
- entgegen § 1 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form
macht oder
- entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
- des § 2 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren
- des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5,
über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder
über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
- des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
- des § 4 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes,
- des § 4 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
- des § 4 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder
des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
- des § 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das Anbringen von Preisverzeichnissen oder des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 über das Angeben von Preisen,
- des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
- des § 6 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
§ 9 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind an Tankstellen auf Bundesautobahnen bis zum
letzten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats die Kraftstoffpreise
mindestens so auszuzeichnen, daß sie für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer
deutlich lesbar sind.
(2) Bei Waren und Leistungen, deren Preise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen
werden, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich genehmigt
sind, können bis zum letzten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats die
Preise in der festgesetzten oder genehmigten Form angegeben werden.
§ 10 = gestrichen
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975
(BGBl. I, S. 1351), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. August 1984
(BGBl. I, S. 1154), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 Nr. 4 werden
- die Worte "sowie dessen effektiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über
Preisangaben vom 10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. I S. 461-)" durch die Worte "sowie dessen effektiver Jahreszins
oder anfänglicher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt und
- nach den Worten "der Angabe des effektiven Jahreszinses" die Worte "oder anfänglichen
effektiven Jahreszinses" eingefügt.
Artikel 3
Berlin-Klausel = gegenstandslos
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden übernächsten
Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1, § 4 und Artikel 2 am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats und Artikel 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Preisangaben
vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 1 BvR 1249/81 - (BGBl. 1984 I S. 210),
außer Kraft.